
Sie verwenden einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser.
Wissenswertes und Fördermöglichkeiten

-
Wissenswertes zur Ladeinfrastruktur und Elektromobiltät
Ladesäule/Ladestation
Eine Ladesäule bzw. Ladestation ist die gesamte elektrische Vorrichtung die einen oder mehrere Ladepunkte enthält
Ladepunkt
Ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein Elektromobil aufge- oder entladen werden kann
Ladepunkte können mit verschiedene Steckertypen ausgerüstet sein die verschiedenen Ladeleistungen ermöglichen. Die Ladesäuleverordnung unterteilt in „Normalladepunkte“(Ladeleistung <= 22kW) und „Schnellladepunkte“(Ladeleistung > 22kW)
Steckertypen
Ladeleistung
Die Ladeleistung mit der ein Fahrzeug lädt; hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind die maximal verfügbare Ladeleistung des Ladepunktes, die mögliche Ladeleistung des Fahrzeugladers sowie der Zustand der Fahrzeugbatterie
Beispiel 1
Ein Fahrzeug hat einen AC-Onboard Lader mit einer Ladeleistung von 11kW. Lädt dieses an einem Ladepunkt der 22kW AC liefern könnte, beträgt die Ladeleistung dennoch nur 11kW
Beispiel 2
Ein Fahrzeug hat eine maximale DC-Ladeleistung von 125kW. Lädt dieses an einem DC Ladepunkt der 50kW DC liefern könnte, beträgt die Ladeleistung auch nur maximal 50kW.
Liefert der Ladepunkt dagegen 150kW kann auch das Fahrzeug mit maximal 125kW geladen werden. Diese maximale Ladeleistung liegt jedoch nicht während des kompletten Ladevorganges an. Ist der SoC (Status of Charge) des Fahrzeuges gering und ist der Akku entsprechend vorgewärmt, können die 125kW schnell erreicht werden. Mit zunehmenden SoC nimmt die Ladeleistung ab. Eine optimale Ladeleistung erreicht man regelmäßig bis zu einem SoC von 80%
-
Allgemeine Information zur Ladetechnik
Ladepunktbetreiber (CPO – Charge Point Operater)
Der Ladepunktbetreiber ist der Eigentümer einer Ladestation. Er betreibt sie technisch elektrotechnische Sicherheit und Wartung zuständig. Ein CPO kann gleichzeitig auch EMP sein.
Fahrstromanbieter (EMP – eMobility Provider/MSP – Mobility Service Provider)
Ein Fahrstromanbieter unterhält einen Vertrag mit dem Endkunden über die Ladung von Strom an Ladestationen. Damit der Kunde den Zugang zu einer Ladestation bekommt, stellt der EMP ein Freischaltmedium zur Verfügung. Dies kann eine RFID-Karte oder eine App sein. Außerdem schließt der EMP einen Vertrag mit dem CPO, um den Zugang zu gewährleisten. Alternativ kann der MEP auch einem Ladeverbund beitreten um möglichst viele Ladesäulen nutzbar zu machen. Ein EMP kann gleichzeitig auch CPO sein
Roaming/Ladeverbund
Lädt ein Kunde an der Ladesäule eines CPO, findet im Hintergrund eine Verrechnung der Kosten zwischen dem CPO und dem EMP statt. Jeder EMP kann individuelle Verträge mit jedem EMP treffen. In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Roaming- bzw. Ladeverbünde gegründet. Diese ermöglichen einen einfacheren und flächendeckenden Zugang zu einer Vielzahl von Ladesäulen. Große Ladeverbünde sind z. B. Hubject oder Ladenetz.de
Backend
Ladepunkte, an denen Ladevorgänge stattfinden, die direkt an der Säule bzw. über eine App abgerechnet werden, werden meist in einen IT-Backend eingebunden. Dieses Backend dient der Kontrolle, Steuerung und Verwaltung der Ladestationen. Die Kommunikation zwischen EMP’s und CPO’s wird über solche Backend’s gesteuert
OCPP (Open Charge Point Protocoll)
Das OCPP ist eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle, die es einem IT-Backend ermöglich, mit einer Ladestation zu kommunizieren. Über dieses Protokoll werden Befehle und Konfigurationen an die Ladestation übermittelt und Ladedaten zurück an das Backend gesendet. Je nach Alter der Ladestation werden heute verschiedene Versionen des OCPP genutzt. Die häufigsten sind OCPP 1.5 und 1.6.
EVSE-ID (Electric Vehicle Supply Equipment-ID)
Eine EVSE-ID ist eine eindeutige Bezeichnung eines Ladepunktes. Diese besteht immer aus einem Länderkürzel, einer CPO-Kennung und der Zuordnung zum Ladepunkt eines Ladepunktes. z. B: DE*MNS*XXXXX
-
EMAID (eMobility Account Identifier)
Eine EMAID ist die eindeutige Vertragsnummer, die jeder EMP-Kunde hat. Die EMAID wird bei der Freischaltung an der Ladesäule an den CPO übermittelt. Dieser prüft, ob der Kunde berechtigt ist einen Ladevorgang zu starten.
-
Authentifizierung
Die Authentifizierung im Kontext Elektromobilität ist einfach gesagt, die Überprüfung ob ein Kunde laden darf. Durch das Auflegen einer Ladekarte bzw. Verwendung einer Lade-App wird die EMAID des Kunden an den CPO übermittelt. Dort wird geprüft, ob der CPO und der EMP einen Vertrag abgeschlossen haben. Ist alles in Ordnung wird der Ladevorgang gestartet
RFID (Radio Frequency Identification) – Karte
Um sich an einem Ladepunkt zu authentifizieren, kann häufig eine RFID-Karte genutzt werden. Mit Auflegen der Karte wird im Hintergrund geprüft, um welche EMAID es sich handelt. Wurde die EMAID zugeordnet findet der Authetifizierungsvorgang statt.
Plug&Charge
Plug&Charge ist eine alternative Art für die Authentifizierung von Ladevorgängen. Damit erhält das jedes Fahrzeug eine EMAID, die automatisch beim Anstecken des Ladekabels geprüft wird. Kunden von Tesla können dies heute im Supercharger-Netzwerk bereits nutzen.
punktuelles Laden/Direct Payment
Alternativ zum Laden mit dem Fahrstromtarif eines EMP müssen öffentliche Ladepunkte auch die Möglichkeit bieten, punktuell ohne Vertragsbindung zu Laden. Dies kann entweder über ein Kartenterminal, kontaktlos über eine App oder mit der webbasierten Lösung sichergestellt werden.
-
Interessantes für Ladeparkbetreiber
öffentlich zugänglich
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
halböffentlich zugänglich
Eine Ladestation ist dann halböffentlich zugänglich, wenn sie grundsätzlich den Anforderungen einer öffentlichen zugänglichen Ladestation entsprechen, der Zugang aber über privaten bzw. gewerblichen Grund erfolgt.
private Infrastruktur
Hierunter fallen Ladestationen die an das eigene Hausnetz angeschlossen sind und nur durch den Eigentümer bzw. Mieter genutzt werden.
Anmeldepflicht gegenüber Bundesnetzagentur (BNetzA)
Wer Ladepunkte betreibt, muss dieses bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese Meldung enthält unter anderem den technischen Aufbau, die vorhanden Steckertypen sowie die Art der Kommunikation zwischen Ladesäule und Backend.
Anmeldepflicht gegenüber Netzbetreiber
Ladestationen müssen grundsätzlich beim Netzbetreiber angezeigt werden. Ist die angeschlossene maximale Ladeleistung geringer als 12 kVa, muss der Netzbetreiber lediglich über die Inbetriebnahme in Kenntnis gesetzt werden.
Genehmigung durch den Netzbetreiber
Ladestationen müssen grundsätzlich beim Netzbetreiber angezeigt werden. Ist die angeschlossene maximale Ladeleistung größer als 12 kVa, muss das Vorhaben durch den Netzbetreiber genehmigt werden.
-
Förderung von Ladeinfrastruktur
Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr:
300 Millionen Euro für die Ladeinfrastruktur vor OrtMit dem neuen Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort" beschleunigt das Bundesministerium für Verkehr den Aufbau von Ladestationen mit weiteren 300 Millionen Euro.
Förderanträge können kleinere und mittlere Unternehmen ab dem 12. April bis Ende des Jahres stellen. Insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sind zur Antragstellung aufgerufen. Dabei werden bis zu 80 Prozent der Investitionskosten übernommen.
Das neue Förderprogramm ergänzt das Förderkonzept für das ‚Gesamtsystem Ladeinfrastruktur‘ in Deutschland:
- Dazu gehört das private Laden zu Hause und beim Arbeitgeber. Hier wurde im November 2020 ein extrem erfolgreiches Förderprogramm gestartet, dessen Volumen vor kurzem auf 400 Millionen Euro verdoppelt wurde.
- Ein Förderprogramm mit 350 Millionen Euro für gewerbliches Laden bei Flottenanwendungen und für Beschäftigte ist für den Sommer geplant.
- Die Neuauflage des Förderprogramms Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, mit dem das Bundesministerium für Verkehr von 2017 bis 2020 die Förderung von mehr als 30.000 öffentlichen Normal- und Schnellladepunkten bewilligen konnte, steht für das Frühjahr mit einem Volumen von 500 Millionen Euro an.
- Das 1.000-Standorte-Programm, welches im Kabinett beschlossen wurde, bildet die Grundlage für ein Schnellladenetz für ganz Deutschland, flächendeckend, bedarfsgerecht und benutzerfreundlich.
Die Förderung ist als schnelle Hilfe für KMU gedacht. So erhalten z. B. die durch die Pandemie-Krise besonders betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes durch das Programm die Möglichkeit, einen Ladepunkt kostengünstig aufzustellen und so ihre Kundenakzeptanz zu steigern. Gerade im ländlichen Raum verfügen diese Einrichtungen zudem über eine signifikante Anzahl an Stellplätzen, was die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur besonders attraktiv macht. Auch kommunale Unternehmen, z. B. Ver- und Entsorger, können von der Förderung profitieren und entscheidend zum Ladeinfrastrukturaufbau beitragen.
Die Förderung im Detail:
- Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Förderfähig sind nur KMU (auch kommunale Unternehmen) nach der EU-Definition und Gebietskörperschaften, welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Gefördert wird:
- der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit
bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort, oder Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort - Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
- Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
- Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
- Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien.
Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.
Weitere Informationen finden sie hier:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2021/031-scheuer-ladeinfrastruktur-vor-ort.html
