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Finanzieller Ausgleich

Taschenrechner und einige Münzen auf Eurobanknoten - Nahaufnahme

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um den finanziellen Ausgleich einer Redispatch-Maßnahme.

Sofern Anlagenbetreiber aufgrund von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 EnWG (Redispatch-Maßnahmen) Strom nicht einspeisen konnten, ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Maßnahmen lag, im gesetzlichen Umfang zum finanziellen Ausgleich verpflichtet (vgl. § 13a Absatz 2 EnWG).

Geändert hat sich gegenüber der bisherigen Härtefallentschädigung insbesondere die Abwicklung. Für die Ermittlung der Ausfallarbeit als Grundlage für die Abrechnung des finanziellen Ausgleichs sind einheitliche Prozesse im Rahmen der Marktkommunikation mit neu definierten Rollen, wie dem Betreiber der Technischen Ressource (BTR), einzuhalten.

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