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EnWG § 14a - neue gesetzliche Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Im November 2023 hat die Bundesnetzagentur die bundeseinheitlichen Regelungen für die "netzorientierte Steuerung" von so genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (kurz: "sVE"), Grundlage ist Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, welcher seit dem 1.1.2024 gültig ist. Der Gesetzgeber hat vier Arten von sVE definiert: nichtöffentliche Ladepunkte für Elektromobile (private Wallboxen), Wärmepumpen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher, die nicht aus dem öffentlichen Netz gespeist werden.  

Seitdem ist die öffentliche Aufmerksamkeit und die Verunsicherung gerade in privaten Haushalten spürbar und allerlei Spekulationen schießen ins Kraut. Wird mir der Strom für meine steuerbaren Verbraucher abgestellt? Und wenn ja, wie lange? Wird die Wärmepumpen-Heizung kalt? Bleibt mein Elektroauto liegen, weil es nicht geladen wurde? Diese und ähnliche Fragen treiben viele Verbraucher um und sorgen auch bei MITNETZ STROM für besorgte Anrufe und E-Mails.  

Niemandem wird der Strom komplett abgeschaltet

Dr. Michael Lehmann, Leiter des zuständigen Bereichs Prozess- und Systemmanagement bei MITNETZ STROM beruhigt: „Niemand braucht Angst zu haben, dass ihm der Strom für seine steuerbaren Verbraucher komplett abgeschaltet wird, so dass seine Wohnung kalt bleibt oder sein Fahrzeug nicht geladen wird.“ Denn die Bundesnetzagentur habe festgelegt, dass die Netzbetreiber auf jeden Fall eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt zur Verfügung stellen müssen. „Damit können Wärmepumpen problemlos weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden“, so Lehmann.  

Der Experte gibt zudem auch mit Blick auf alle herkömmlichen Haushaltsgeräte Entwarnung: „Der reguläre Haushaltsstrom ist von der Neuregelung überhaupt nicht betroffen. Kühlschrank, Herd, Waschmaschine – alles funktioniert wie gewohnt“, versichert er. Betroffen seien zudem nur Anlagen, mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt und auch nur solche, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Lehmann weiter: „Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis längstens zum 31. Dezember 2028“  

Hintergrund und Zweck der netzorientierten Steuerung

Die Neuregelung für die netzorientierte Steuerung der sVE sollen eine zügige Integration dieser Verbraucher in das Stromnetz sicherstellen, um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass Verteilnetzbetreiber wie MITNETZ STROM im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, diese Geräte flexibel zu steuern, also bei drohenden Engpass-Situationen im Netz der Strombezug zu reduzieren. So sollen Netzengpässe und Überlastungen des Stromnetzes und in der Folge größere Stromausfälle vermieden werden.  

„Die sVE spielen neben der seit Jahren stark steigenden Einspeisung von erneuerbaren Energien eine immer wichtigere Rolle bei der Energie-, Wärme- und Mobilitätswende. Ende 2023 waren allein in unserem Niederspannungsnetz bereits über 75.000 dieser Anlagen angeschlossen“, sagt Lehmann. 

Bislang galt für die Integration der genannten sVE das Freiwilligkeitsprinzip: Verbraucher konnten selbst entscheiden, ob sie ihrem Netzbetreiber Eingriffe in den Betrieb ihrer sVE gewähren wollten und konnten im Gegenzug eine Reduzierung ihrer Netznutzungsentgelte erhalten. Mit der neuen Regelung ist diese Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Dennoch gewährt der Gesetzgeber bei Eingriffen des Netzbetreibers weiterhin reduzierte Netzentgelte für die Betreiber von sVE und hat dafür mehrere Varianten entwickelt.

Steuerung beginnt erstmals ab 2025, Eingriffe nur sehr selten erwartet   

Erstmals zum Einsatz kommt die netzorientierte Steuerung von sVE im kommenden Jahr, denn zunächst müssen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, erläutert Lehmann. „2025 starten wir entsprechend des Messstellenbetriebsgesetzes den Rollout der dafür erforderlichen Steuereinrichtungen bei den betreffenden Kunden. Diese in Zusammenwirkung mit so genannten Energie-Management-Systemen oder als Direktansteuerung sind die Grundvoraussetzung für die Steuerbarkeit der einzelnen Verbrauchseinrichtungen und damit auch des Stromnetzes“, so der Experte. 

„Bis dahin werden wir vorübergehend zunächst moderne Messeinrichtungen ohne Steuergeräte einsetzen“, kündigt Lehmann an. Zur Nachrüstung der Steuerung würden betroffene Haushalte rechtzeitig informiert. „Wir erwarten Steuereingriffe nur in den seltensten Fällen, beispielsweise, wenn wir einen kritischen Engpass im betreffenden Ortsnetz festgestellt haben und der Ausbau des Netzes noch nicht erfolgen konnte“. 

Drei Möglichkeiten zur Abrechnung der Netzentgelte  

Für die Abrechnung der Netzentgelte hat die Bundesnetzagentur insgesamt drei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Modul 1 sieht einen vom Netzbetreiber individuell bestimmten pauschalen Betrag vor und Modul 2 bietet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Beide Module sind bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Modul 3 folgt zum 1. Januar 2025 und beinhaltet zeitvariable Netzentgelte. Weitere Informationen folgen mit den voraussichtlichen Netzentgelten, die im Oktober 2024 veröffentlicht werden.  

Weitere Hintergründe stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung.