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Mieterstrommodell mit physischem Summenzähler

Mieterstrommodelle sind eine Form von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG. Eine Kundenanlage entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG handelt es sich überwiegend um Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und eventuell weiteren Läden. Dabei ist es wichtig, dass die Energie fast ausschließlich der betrieblichen Eigenversorgung dient. Nur maximal 10 % der jährlichen Gesamtenergiemenge innerhalb der Kundenanlage dürfen durchschnittlich durch den Kundenanlagenbetreiber an Dritte verteilt werden.

Wichtige Information

Am 28. November 2024 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-293/23 entschieden, dass die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vereinbar ist. Diese Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf zahlreiche Infrastrukturen haben, die bisher Ausnahmen von der Regulierung für sich beansprucht haben. Eine Bewertung des Urteils und Umsetzung ins nationale Recht stehen noch aus.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Mieterstromanlage muss sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden und wettbewerblich unbedeutend sein.

Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn:

  • mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind,
  • die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² umfasst,
  • die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und
  • mehrere Gebäude angeschlossen sind

(vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 65/18 - OLG Düsseldorf).

Wer versorgt die Kunden in einem Mieterstrommodell?

Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, in der Regel in Kombination mit einer Erzeugungsanlage (PV und/oder BHKW). Die benötigten Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Netz bezogen und am zentralen Summenzähler gemessen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich.

Kunden, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, ihren Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Wechsel in und aus dem Mieterstrommodell sind dem Netzbetreiber zu melden.

Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?

Bei Kunden in Drittbelieferung muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen.  

Für die Mieterstromkunden liegt die Einhaltung eventueller gesetzlicher Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers. 

Wie sieht ein typisches Messkonzept aus?
Messkonzept Mieterstrommodell physischer Summenzähler
Wie werden die Energiemengen zur Abrechnung ermittelt?

Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher abgezogen. Das Ergebnis entspricht dem Reststrom und kann nicht kleiner als 0 sein.  

Das entspricht der Abrechnungsformel: Z1B - (ZN1 + ZN2 + ZNX + ...) > 0 

Für Erzeugungsmengen, die nicht von den Mieterstromkunden verbraucht werden, erfolgt die Vergütung durch den Netzbetreiber gemäß EEG und KWKG am Summenzähler Z1L. 

Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet. 

Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.