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Gesetze und Infos

Wichtige gesetzliche Grundlagen.
Was steht eigentlich im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)? Das und weitere Informationen zu wichtigen Gesetzen und Verordnungen für Stromeinspeiser lesen Sie hier.
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017)
Das
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien wurde zum 1. Januar 2017
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur
Eigenversorgung geändert.
Ziel des EEG ist es, im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien
an der Stromversorgung bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent, bis 2035
auf mindestens 55 bis 60 Prozent und bis 2050 auf mindestens 80 Prozent
zu erhöhen.
Das EEG wird ergänzt durch die Verordnung über die
Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomassseV) sowie
die Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von
flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV). Die BiomasseV
beinhaltet wesentliche Bedingungen zu Einsatzstoffen, technischen
Verfahren und Umweltanforderungen an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Biomasse im Sinne des EEG. Durch die BioSt-NachV soll sichergestellt
werden, dass flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt und
nach dem EEG vergütet wird, bei der Herstellung, Lieferung und
Verwendung verbindliche Nachhaltigkeitsstandards einhält.
Zahlen
und Fakten zum EEG, die von uns entsprechend der bestehenden
Veröffentlichungs- pflichten zusammengestellt wurden, finden Sie unter Zahlen & Fakten.
DOWNLOADS & LINKS
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes.
Speziell durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen werden die Energieeinsparung, der Umweltschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung gefördert.
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Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV)
Zum 30. Juni 2007 trat die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) in Kraft. Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im Sinne des § 111 Absatz 2 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
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Marktstammdatenregisterverordnung
Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)
Zum 01. Juli 2017 trat die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten, die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), in Kraft. Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters. Das Register wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) betrieben und ersetzt u.a. das PV-Meldeportal und das EEG-Anlagenregister. Die MaStRV bestimmt auch die zu registrierenden Daten, das Registrierungsverfahren, die Registrierungspflichten für Marktakteure und Behörden, Ergänzungs- und Prüfpflicht der Netzbetreiber, die Nutzung und Weitergabe von Daten sowie Datenschutzaspekte. Verstöße gegen die Meldepflichten können u.a. mit dem möglichen Verlust der EEG-Förderung oder des KWK-Zuschlags sanktioniert werden.
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§14a Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Die Umstellung auf elektrische Energie im Wärme- und Verkehrssektor schreitet voran. Der zunehmende Ausbau von Wärmepumpen und Ladeinfrastrukturen für E-Mobilität ist herausfordernd für regionale Stromnetze. Netzbetreiber wie MITNETZ STROM müssen das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch von Energie sicherstellen, um eine optimale Netzauslastung zu gewährleisten. Im Notfall kann MITNETZ STROM einzelne Verbrauchseinrichtungen auf eine Leistung von 4,2 Kilowatt (kW) drosseln. Erfahren Sie, ob Sie Ihre Anlage nach § 14a EnWG registrieren müssen.