Mieterstrom/Gebäudestrom und Energy Sharing

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist eines der zentralen Anliegen bei der erfolgreichen Umsetzung der Energiewende. Damit auch Mieterinnen und Mieter Teil der Energiewende werden können, gibt es inzwischen verschiedene Stromversorgungsmodelle in der Wohnungswirtschaft. PV-Anlagen können zum Beispiel vor Ort genutzt werden, um verschiedene Bereiche mit Strom zu versorgen: Gemeinschaftsräume (Treppenhäuser, Flure etc.), Wärmepumpen, Wohnungen sowie Ladeeinrichtungen für Autos und E-Bikes.
Mieter- und Gebäudestrommodelle zielen darauf ab, lokal erzeugten Strom direkt vor Ort zu nutzen – ohne Inanspruchnahme des Netzes der allgemeinen Versorgung. Dazu zählen das klassische Mieterstrommodell sowie die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Seit dem 1. Juni 2026 ist mit Energy Sharing ein weiteres Versorgungsmodell möglich. Dabei wird Strom aus erneuerbaren Energien auch über Gebäudegrenzen hinweg unter Nutzung des öffentlichen Netzes gemeinschaftlich genutzt.
Hier ein Überblick über die verschiedenen Modelle:
| Mieterstrom | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) | Energy Sharing | |
|---|---|---|---|
| Rechtliche Grundlage | Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 65 EnWG (Beachten Sie untenstehende Informationen zu Kundenanlagen) |
Beschränkung auf ein Gebäude inkl. Nebenanlage gemäß § 42b EnWG |
Beschränkung auf ein Bilanzierungsgebiet eines Netzbetreibers gemäß § 42c EnWG |
| Einbindung des öffentliches Netzes | Ohne Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes |
Ohne Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes | Mit Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes |
| Versorgungsmodell | Vollversorgung durch den Betreiber (zentraler Reststrombezug über den Summenzähler) | Keine Vollversorgung durch den Betreiber, Reststromlieferverhältnisse bestehen je Teilnehmer | Keine Vollversorgung durch den Betreiber, Reststromlieferverhältnisse bestehen je Teilnehmer |
| EEG-Förderung | EEG-Mieterstromzuschlag möglich | Keine Förderung für den von Teilnehmern verbrauchten EE-Strom | Keine Förderung für den von Teilnehmern verbrauchten EE-Strom |
| Vergütungsform | Einspeisevergütung und Marktprämie für eingespeisten Strom möglich | Einspeisevergütung und Marktprämie für eingespeisten Strom möglich | Nur Marktprämie für eingespeisten, nicht für geteilten Strom möglich |
| Messtechnik | iMSys bei virtuellem Summenzähler, sonst nach Messstellenbetriebsgesetz | Viertelstundenmessung (iMSys oder RLM) |
Viertelstundenmessung (iMSys oder RLM) |
Wichtige Information
Die aktuelle Rechtslage sorgt für Unsicherheit bei der Einordnung von Kundenanlagen, Mieterstrom und Quartierslösungen. Hintergrund ist der BGH-Beschluss EnVR 83/20 in Verbindung mit der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-293/23). Laut BGH und EuGH gelten Leitungsinfrastrukturen, die der Weiterleitung und dem Verkauf von Energie an Dritte dienen, nicht mehr als Kundenanlagen (§ 3 Nr. 65 EnWG), sondern als regulierte Verteilernetze. Damit sind alle Pflichten eines Netzbetreibers zu erfüllen.
Die Entscheidungsgründe zeigen, dass der Anwendungsbereich der Kundenanlage in Deutschland erheblich eingeschränkt wird und eine Anpassung durch den Gesetzgeber erforderlich ist.
Nach unserer Auffassung ist eine Kundenanlage aktuell nur dann zulässig, wenn sich die Energieanlage (inkl. mögliche Erzeugungsanlage) innerhalb eines Gebäudes und dessen Nebenanlage auf demselben Grundstück befindet.
Hilfe & Kontakt
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte wählen Sie Ihr Anliegen.
schnell und einfach
Inhalte werden geladen...
Bitte haben Sie noch einen kleinen Augenblick Geduld.
Aktuelle Informationen
Inhalte werden geladen...
Bitte haben Sie noch einen kleinen Augenblick Geduld.
Wichtige Dokumente
Inhalte werden geladen...
Bitte haben Sie noch einen kleinen Augenblick Geduld.



