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Energiefinanzierungsgesetz

Vier Holzwürfel auf einem Schreibtisch neben einem Kugelschreiber vor einer Tastatur zeigen alle das Paragrafenzeichen

Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (kurz EnFG)

Mit dem Energiefinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).

Wichtig:

Mit Inkrafttreten der Energierechtsnovelle zum 23. Dezember 2025 ist der Beihilfevorbehalt nach § 68 EnFG entfallen. Somit kann der § 22 EnFG Privilegierung für Wärmepumpen ab dem Kalenderjahr 2025 angewendet werden.

Die Privilegierung für grünen Wasserstoff nach §§ 25 bis 27 EnFG ist bislang noch nicht anwendbar, weil die EEG-Verordnung zur Definition von „grünem Wasserstoff“ noch fehlt.

Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

  • §21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
  • §22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • §23 EnFG Kuppelgasen
  • §24 EnFG Herstellung von Grünen Wasserstoff
  • §37 EnFG Schienenbahnen
  • §38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • §39 EnFG Landstromanlagen

In der Regel übernimmt für Sie als Letztverbraucher der Lieferant im Rahmen einer All-inclusive-Belieferung die Aufgabe alle notwendigen Informationen an den Netzbetreiber zu melden und mit Ihnen die Netznutzung zu verrechnen. Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen uns als zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehört,

  1. ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  2. ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist und
  3. ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen.

Ab 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden.

Separate Antragspflicht für Umlageprivilegierungen trotz Netzentgeltreduzierung

Wir möchten darauf hinweisen, dass jegliche Netzentgeltreduzierung bzw. -befreiung (§ 14a EnWG, § 118 EnWG, …) gesonderte gesetzliche Regelungen darstellen. Diese Regelungen führen nicht dazu, dass Sie automatisch eine Privilegierung der Umlagen erhalten. Wichtig ist, dass die Umlagenprivilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz separat beantragt und überprüft werden muss.

Bitte beachten Sie diese Unterscheidung und stellen Sie sicher, dass die entsprechenden Anträge ordnungsgemäß eingereicht werden.

Hinweise zu bidirektionalen Ladepunkten

Für die Anwendung bidirektionaler Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird. Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung ohne Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.

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