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Energy Sharing – gemeinsam erneuerbare Energie nutzen

Mit Energy Sharing nach § 42c EnWG kann Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich über das öffentliche Stromnetz genutzt werden.

Weiterführende Informationen zum Thema Energy Sharing stellt die Bundesnetzagentur sowohl für Sharing-Betreiber unter Bundesnetzagentur - Solaranlagen und andere EE-Anlagen als auch für Sharing-Abnehmer unter Bundesnetzagentur - Energy Sharing zur Verfügung.

Zu beachten ist dabei insbesondere die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur zur Bilanzierung des eingespeisten Stroms von Sharing-Betreibern unter Bundesnetzagentur - Aktuelles - Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE. Die Bundesnetzagentur stellt dabei klar, dass jede Einspeise- und Entnahmestelle einem Bilanzkreis zugeordnet sein muss. In der Praxis bedeutet dies, dass der Sharing-Betreiber für den in das öffentliche Netz eingespeisten und anschließend mit den Sharing-Abnehmern geteilten Strom gemäß § 20 Abs. 1a EnWG einen eigenen Bilanzkreis führen muss.

Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing

Im Netzgebiet der MITNETZ STROM mbH kann Energy Sharing im Rahmen des Dienstleistungs- bzw. Strombilanzkreismodells umgesetzt werden, bei dem der Dienstleister bzw. Direktvermarkter

  • den geteilten Strom bilanziert,
  • als Reststromlieferant bei den Sharing-Abnehmern auftritt,
  • sowie die vollständigen Netzentgelte für die Netznutzung mit der MITNETZ STROM mbH abrechnet.

Wenden Sie sich hierfür an einen spezialisierten Dienstleister bzw. Direktvermarkter, der die Anmeldung über die etablierten Marktprozesse durchführt. Bitte beachten Sie: Die MITNETZ STROM mbH tritt nicht als Direktvermarkter oder Dienstleister für die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy-Sharing-Modellen auf. Die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters liegt in der Verantwortung des jeweiligen Sharing-Betreibers. Hierzu kann die MITNETZ STROM mbH keine Beratung anbieten.

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