Mieterstrommodell mit virtuellem oder physischem Summenzähler

Mieterstrommodelle sind eine Form
von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 EnWG. Eine Kundenanlage entsteht, wenn über
eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese
Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt
ist.
Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 66
EnWG handelt es sich überwiegend um Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem
Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und eventuell weiteren Läden.
Dabei ist es wichtig, dass die Energie fast ausschließlich der betrieblichen
Eigenversorgung dient. Nur maximal 10 % der jährlichen Gesamtenergiemenge
innerhalb der Kundenanlage dürfen durchschnittlich durch den
Kundenanlagenbetreiber an Dritte verteilt werden.
Die Abgrenzung der Kundenanlage zum Netz der allgemeinen Versorgung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1d EnWG auch virtuell erfolgen. Das bedeutet, dass die physische Übergabemessung entfällt.
Wichtige Information
Die aktuelle Rechtslage sorgt für Unsicherheit bei der Einordnung von Kundenanlagen, Mieterstrom und Quartierslösungen. Hintergrund ist der BGH-Beschluss EnVR 83/20 in Verbindung mit der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-293/23). Laut BGH und EuGH gelten Leitungsinfrastrukturen, die der Weiterleitung und dem Verkauf von Energie an Dritte dienen, nicht mehr als Kundenanlagen (§ 3 Nr. 65 EnWG), sondern als regulierte Verteilernetze. Damit sind alle Pflichten eines Netzbetreibers zu erfüllen.
Die Entscheidungsgründe zeigen, dass der Anwendungsbereich der Kundenanlage in Deutschland erheblich eingeschränkt wird und eine Anpassung durch den Gesetzgeber erforderlich ist.
Nach unserer Auffassung ist eine Kundenanlage aktuell nur dann zulässig, wenn sich die Energieanlage (inkl. mögliche Erzeugungsanlage) innerhalb eines Gebäudes und dessen Nebenanlage auf demselben Grundstück befindet.
Welche Voraussetzungen müssen für einen virtuellen Summenzähler erfüllt sein?
Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden und die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern.
Wer versorgt die Kunden in einem Mieterstrommodell?
Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, in der Regel in Kombination mit einer Erzeugungsanlage (PV und/oder BHKW). Die benötigten Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Netz bezogen und am zentralen Summenzähler gemessen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich.
Kunden, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, ihren Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Der Netzbetreiber benötigt für die Ermittlung des Reststrombezugs die Information, welche Kunden am Mieterstrommodell teilnehmen. Wechsel in und aus dem Mieterstrommodell sind dem Netzbetreiber ebenfalls zu melden. Nutzen Sie dafür gerne die Formulare im Downloadbereich.
Wie sieht ein typisches Messkonzept bei einem physischen Summenzähler aus?

Wie sieht ein typisches Messkonzept bei einem virtuellen Summenzähler aus?

Wie werden die Energiemengen zur Abrechnung ermittelt?
1. Mieterstrom mit physischem Summenzähler
Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher abgezogen. Das Ergebnis entspricht dem Reststrom und kann nicht kleiner als 0 sein.
Das entspricht der Abrechnungsformel: Z1B-(ZN1 +ZN2+ ZNX+ ...)> 0
Für Erzeugungsmengen, die nicht von den Mieterstromkunden verbraucht werden, erfolgt die Vergütung durch den Netzbetreiber gemäß EEG und KWKG am Summenzähler Z1L.
Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet.
Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.
2. Mieterstrom mit virtuellem Summenzähler
Für die Ermittlung der Reststrommenge werden die Messwerte der teilnehmenden Mieter und der Bezug der PV-Anlage summiert und von der Erzeugung der PV-Anlage abgezogen. Das Ergebnis kann nicht kleiner als 0 sein.
Das entspricht der Abrechnungsformel: ZvSZB= ZT1+ ZT2+ ZPVB- ZPVL> 0
Für die Ermittlung des Einspeisevergütung nach dem EEG und KWKG für den PV-Strom, der nicht von Mieterstromkunden verbraucht wurde, werden die Mengen der Mieterstromkunden und der Bezug der PV-Anlage von der erzeugten Menge abgezogen.
Das entspricht der Abrechnungsformel: ZvSZL= ZPVL- ZT1- ZT2- ZPVB
Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet.
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