Sie verwenden einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser.
Für Netzbetreiber

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die für Sie als Netzbetreiber wichtig sind.
Für welche Netzbetreiber ist Redispatch 2.0 relevant?
Die Regelungen zum Redispatch sind für alle Netzbetreiber relevant, die EE- und KWK-Anlagen, konventionelle Energieanlagen und Speicher mit einer Leistung von mehr als
100 kW an ihr Netz angeschlossen haben. Darüber hinaus sind ebenso Anlagen kleiner
gleich 100 kW in den Gesamtprozess einzubeziehen, sofern eine Möglichkeit der Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber besteht.
Netzbetreiber sind Übertragungsnetzbetreiber, Verteilnetzbetreiber und Betreiber geschlossener Verteilnetze.
Was gilt es für Sie zu beachten?

Aufgaben
Für Redispatch 2.0 sind durch Sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Zyklische Lieferung von planwertbasierten Netzzuständen
- Informationsaustausch über steuerbare Flex-Ressourcen
- Abstimmung über Flex-Cluster und die Wirksamkeit auf Netzknoten der vorgelagerten Netze
- Informationen über Flex-Beschränkungen

Mehr Informationen
Details zum Redispatch 2.0 finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

Ein gemeinsamer Start
Eine Zusammenarbeit kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Hierbei sind die prozessualen und technischen Voraussetzungen für jeden Netzbetreiber sehr unterschiedlich.
Treten Sie mit uns in Kontakt, um die konkrete Ausgestaltung gemeinsam zu besprechen.
Welche Kosten ersetzt MITNETZ STROM für Redispatch-Maßnahmen?
Im Rahmen der Systemverantwortung unterstützen sich die Netzbetreiber bei einer Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit oder Systemstabilität gegenseitig. Dazu kann MITNETZ STROM Anforderungen von Maßnahmen an ihre nachgelagerten Netzbetreiber weitergeben, die unter Beachtung der Technischen Mindestanforderungen für nachgelagerte Netzbetreiber der MITNETZ STROM umzusetzen sind.
Sofern Anlagenbetreiber aufgrund von Redispatch-Maßnahmen nicht einspeisen konnten, ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Maßnahmen lag, im gesetzlichen Umfang verpflichtet, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausgeführt oder zu ihr aufgefordert hat, zu ersetzen. MITNETZ STROM ersetzt somit als anfordernder Netzbetreiber den nachgelagerten Netzbetreibern (Anschlussnetzbetreiber) die mit Redispatch-Maßnahmen verursachten Kosten für den finanziellen Ausgleich betroffener Anlagenbetreiber und die finanzielle Kompensation des bilanziellen Ausgleichs nach der BDEW-Übergangslösung betroffener Bilanzkreisverantwortlicher. Die Abwicklung dieser Zahlungen erfolgt nach dem Leitfaden für Anschlussnetzbetreiber - Abrechnung von Redispatch-Maßnahmen sowie Monitoring gegenüber der Bundesnetzagentur.
DOWNLOADS
Hilfreiche Links
Sie haben noch Fragen?
Dann treten Sie gern mit uns in Kontakt.
E-Mail: RD2.0@mitnetz-strom.de
