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Mehr- und Mindermengen

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Netznutzungsvertrages (Strom) (BK6-17-168) vom 20.12.2017 erfolgt die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen durch den Netzbetreiber in Anwendung des Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ in jeweils geltender Fassung.
Sie erhalten somit die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen lieferstellenscharf im EDIFACT-Format INVOIC.
Preise für die Mehr- und Mindermengen
Die Preise für die Mehr- und Mindermengen finden Sie auf der Internetseite des BDEW für Strom.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.12.2017 seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom veröffentlicht. Demnach sind Mehr- bzw. Mindermengen Strom als Lieferung anzusehen und in allen offenen Fällen umsatzsteuerrechtlich entsprechend zu behandeln. Das BMF räumt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2018 ein, in der Lieferungen, die als „sonstige Leistung“ deklariert sind, nicht beanstandet werden.
Reverse-Charge-Verfahren für Mehr-/ Mindermengenabrechnungen
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM) wendet das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UstG nun auch für die Mehr-/ Mindermengenabrechnungen an Wiederverkäufer in der Sparte Strom ab dem ab dem Ende des Mehr-und-Mindermengenzeitraumes Januar 2018 an. Diese Rechnungen erhalten Sie planmäßig im September 2018. Im Falle von Korrekturen einer Mehr- und Mindermengenrechnung für einen Mehr-und-Mindermengenmonat vor Januar 2018 handelt es sich noch um eine „sonstige Leistung“.
Sollte uns Ihre Wiederverkäuferbescheinigung nicht rechtzeitig vorliegen, scheidet die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens für Mehr- bzw. Mindermengen Strom aus und die Abrechnung erfolgt mit 19 % Umsatzsteuer.