Wesentliche Unterschiede
zwischen Einspeisemanagement und Redispatch sind die Engpassvorausschau sowie
der energetische und bilanzielle Ausgleich von Maßnahmen.
Bislang reagiert das
heutige Einspeisemanagement in Echtzeit auf zu erwartende Überlastungen im
Netz. Zukünftig werden beim Redispatch die Entwicklung von Last und Einspeisung
prognostiziert und Maßnahmen gegen zu erwartende Überlastungen von
Betriebsmitteln schon im Vorfeld eingeleitet. Dies führt zu einem
Ausgleichsmechanismus durch den Netzbetreiber, ohne dass die Energiebilanz (im
Gegensatz zum Einspeisemanagement) verändert wird.
Mit Redispatch 2.0 werden
auf Basis von prognostizierten Lastgängen der Erzeugungsanlagen und Lasten der
Stromverbraucher eine Netzanalyse erstellt, die Engpässe im Netz erkennen soll.
Diese Lastgänge werden zukünftig durch den Einsatzverantwortlichen der Anlage
erstellt. Die Rolle des Einsatzverantwortlichen kann im Ausnahmefall der
Anschlussnetzbetreiber übernehmen.
Regelungen von Anlagen können
„neu“ anhand von vorgegebenen Fahrplänen durch den Anlagenbetreiber umgesetzt
werden oder wie bisher über technische Einrichtungen durch den Anschlussnetzbetreiber
erfolgen. Dabei werden im Redispatch 2.0 konventionelle, EE- und KWK-Anlagen und
Speicher ab einer installierten Leistung von 100 kW einbezogen.
Die Fahrpläne müssen über
noch zu definierende Datenwege und -formate vom Anlagenbetreiber bzw. dessen Einsatzverantwortlichen,
zum Beispiel Direktvermarkter, an den Anschlussnetzbetreiber fristgerecht übersendet
werden. Sofern der Anschlussnetzbetreiber die Rolle des Einsatzverantwortlichen wahrnimmt, muss der
Anlagenbetreiber dennoch regelmäßig Daten liefern, zum Beispiel zur Verfügbarkeit seiner
Anlage.
Die Regelungsbefugnis der
Netzbetreiber erstreckt sich zukünftig auf die tatsächlich durch den Generator
erzeugte Strommenge und nicht mehr nur auf die Stromeinspeisung am
Netzanschlusspunkt. Dies betrifft dann auch Anlagen mit Eigenverbrauch.
Die Auswahl der abzuregelnden
Anlagen erfolgt zukünftig kostenorientiert unter Beachtung der netztechnischen
Wirkung. Dazu werden EE- und KWK-Anlagen mit einem kalkulatorischen Preis und konventionelle
Anlagen mit einem individuellen Preis bewertet. Dieser Preis dient dabei
lediglich der Bestimmung der Reihenfolge der abzuregelnden Anlagen und
entspricht nicht dem individuellen Vergütungssatz. Dadurch wird der
Einspeisevorrang von EEG- und KWK-Anlagen gewahrt. Die jeweilige Entschädigung
des Anlagenbetreibers im Falle einer Redispatch-Maßnahme ist davon unberührt.
Zukünftig hat der
Bilanzkreisverantwortliche einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für die
abgeregelten Strommengen. Der bilanzielle Ausgleich der angemeldeten Fahrpläne des
Bilanzkreisverantwortlichen, zum Beispiel des Direktvermarkters oder Anschlussnetzbetreibers,
erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber oder den Anschlussnetzbetreiber.
Dabei wird der Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen so gestellt, als
hätte die Maßnahme
nicht stattgefunden.