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Vergütung vermiedener Netzentgelte

Hochspannungsmast auf einer grünen Wiese mit Windrädern unter blauem Himmel mit weißen Wolken

Für Ihren Strom.

Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten für eingespeiste Strommengen ein Entgelt für vermiedene Netznutzung (vermiedene Netzentgelte (vNE) gemäß Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Wichtiger   
 Hinweis!

Der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte (vNE) entfällt:

  • für alle volatilen Erzeugungsanlagen (Windenergieanlagen und Erzeugungsanlagen aus solarer Strahlungsenergie) mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2018
  • ab 01.01.2023 für alle weiteren Erzeugungsanlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden oder in eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene wechseln

Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2018 mit volatiler Erzeugung werden die ausgewiesenen Preise wie folgt reduziert:

  • ab dem 01.01.2018 um ein Drittel;
  • ab dem 01.01.2019 um zwei Drittel;
  • ab dem 01.01.2020 erfolgt keine Vergütung mehr.

Die vermiedenen Netzentgelte setzen sich aus einem Arbeits- und einem Leistungsanteil (bei vorhandener ¼-h-Leistungsmessung) zusammen und werden für eingespeiste Energiemengen sofern ein gesetzlicher Anspruch nach StromNEV besteht, mit den von MITNETZ STROM veröffentlichten Preisen zur Abrechnung der vermiedenen Netzentgelte vergütet.

Vorläufig sind für 2022 die Entgelte gemäß Referenzpreisblatt zu berücksichtigen.

Vermeidungsarbeit & Vermeidungsleistung

Vermeidungsarbeit

Die Vergütung der Vermeidungsarbeit (eingespeiste Arbeit) errechnet sich nach dem von der MITNETZ STROM veröffentlichten Arbeitspreis gemäß Preisblatt zur Abrechnung der vermiedenen Netzentgelte und der eingespeisten Arbeit im Abrechungsjahr multipliziert mit dem Normierungsfaktor n3.

Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung des zum Ansatz zu bringenden Arbeitspreises durch einen Vergleich der Gesamtkosten über Anwendung des Referenzpreisblattes und über Anwendung des regulären Netzentgeltes. Im Ergebnis wird der Preis zur Anwendung gebracht, der zu geringeren Kosten führt.

Nähere Erläuterungen zum Normierungsfaktor n3 finden Sie im unten stehenden DOWNLOAD-Bereich.

Vermeidungsleistung

Die Einspeiser mit einer ¼-h-Leistungsmessung erhalten zusätzlich eine Vergütung der Vermeidungsleistung unter Berücksichtigung
des Preisblattes zur Abrechnung der vermiedenen Netzentgelte. Dabei kann der Einspeiser zwischen zwei Vergütungsverfahren wählen.

  • Verfahren auf Basis tatsächlicher Vermeidungsleistung (Spitzenlastanteilsverfahren)
  • Verstetigtes Verfahren

Die Ermittlung der Leistungsvergütung erfolgt je nach Verfahren unter Berücksichtigung der Normierungsfaktoren n1 und n2 sowie des Zeitpunktes der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der Netzebene.

Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung des zum Ansatz zu bringenden Leistungspreises durch einen Vergleich der Gesamtkosten über Anwendung des Referenzpreisblattes und über Anwendung des regulären Netzentgeltes. Im Ergebnis wird der Preis zur Anwendung gebracht, der zu geringeren Kosten führt.

Wichtiger Hinweis!

  • In den Mindestvergütungen nach EEG sind die vermiedenen Netzentgelte bereits enthalten (siehe § 57 Absatz 3 EEG).

Die Festlegung der Netzhöchstlastzeitpunkte und Normierungsfaktoren n1 und n3 erfolgt in der Regel im Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Festlegung und Veröffentlichung der Normierungsfaktoren n2 erfolgt in der Regel im Juni. Die endgültige Jahresendabrechnung wird jeweils nach Veröffentlichung der entsprechenden Normierungsfaktoren und nach Vorliegen aller erforderlichen Daten erstellt.

Preisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

Hinweis für nachgelagerte Netzbetreiber mit Rückspeisung in vorgelagerte Netzebenen:

Die Vorgaben des am 22.07.2017 in Kraft getretenen Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) sind auch im Fall von Rückspeisungen in vorgelagerte Netzebenen zu berücksichtigen. Leider liegt zum jetzigen Zeitpunkt weder durch die Bundesnetzagentur noch durch den BDEW eine abschließende Positionierung zur konkreten Aufteilung der Rückspeisungen welche, aus volatilen oder sonstigen Einspeisungen resultieren, vor. Vor diesem Hintergrund können wir an den bisherigen Regelungen in den Netzverträgen zur Vergütung der vermiedenen Netzentgelte ab dem 01.01.2018 nicht mehr festhalten. Sobald wir wissen, wie die konkrete Aufteilung der Rückspeisungen für die  Berechnung der vermiedenen Netzentgelte vorzunehmen ist, werden wir eine entsprechende Anpassung der geltenden Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2018 mit Ihnen vereinbaren. Wir machen deshalb bereits jetzt unser Recht auf entsprechende Anpassung unseres Vertrages geltend.


Weitere Inhalte zu den Vergütungsverfahren und zu den Meldefristen der Verfahrenswahl finden Sie in den Dokumenten unter DOWNLOADS.