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Vertragsanpassung nach § 115 EnWG

Justitia-Statue vor einem blauen Hintergrund mit weißen Paragrafenzeichen - Bildmontage

Hinweis zur Veröffentlichungspflicht.

Mit der öffentlichen Bekanntgabe am 18.11.2006 hat die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM) ihr Anpassungsverlangen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) erklärt.

Damit gelten seit dem 19.11.2006 die NAV und die ergänzenden Bedingungen der MITNETZ STROM zur NAV auch für alle bis zum 12.07.2005 in Niederspannung abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse der MITNETZ STROM.

Die Regelung des § 29 Abs. 3 NAV bleibt davon unberührt.